Die Kosten für die sozialpädagogische Unterstützung
übernimmt die Soziale Wohnhilfe des für Sie zuständigen Sozialamtes. Dafür müssen die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen laut § 67 SGB XII in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegen.

Die Kosten für die Unterkunft
übernimmt anschließend der zuständige Leistungsträger – meist das Jobcenter. Frauen mit eigenem Einkommen müssen die Unterkunftskosten abhängig von der Höhe ihres Einkommens anteilig oder vollständig selbst zahlen.